Kreuz Grundschule Dortmund

Satzung und Datenschutz

 

Die Satzung als pdf.Datei

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Kreuzgrundschule der Stadt Dortmund“ - nachstehend "Verein" genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Dortmund und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V." .
  3. Das Geschäftsjahr dauert vom 1.Januar - 31.Dezember.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein bezweckt die Förderung der Bildung und Erziehung an der Kreuzgrundschule in Dortmund.

Die geschieht u. a. durch:

  1. Finanzielle Unterstützung bei Investitionen und laufenden Ausgaben.

  2. Beratung und Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.

  3. Öffentlichkeitswirksame Publikationen aller Art.

  4. Zusammenarbeit mit gleichgearteten Vereinen und Institutionen

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :

Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spendenaufrufe zur Förderung der Bildung und Erziehung der Kreuzgrundschule in Dortmund

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht an die Grenzen der Vorschriften der Abgabenordnung im Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ hält.

  3. Der Verein ist politisch neutral.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  6. Die satzungsgemäßen Zwecke sind einvernehmlich mit der Schulkonferenz der Kreuz-Grundschule abgestimmt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7.  Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erziehungsarbeit an der Kreuzgrundschule zu verwenden hat.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

a)Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen entsenden jeweils einen Vertreter für die Mitgliedsversammlung. Der Verein besteht Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Mitglieder sind natürliche Personen , die die kreuzgrundschule durch das Entrichten von Mitgliedsbeiträgen fördern.

b)Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie sonstige Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der beim Vorstand eingereicht werden soll.

3. Der Vorstand entscheidet. über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung eines Antrages entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der
Öffentlichkeit – zu unterstützen.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten bis Geschäftsjahresende einzuhalten.

    3. Bei grob schuldhaften Verstößen gegen die Interessen des "Vereins“ kann der Ausschluss erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand mit 2/3 seiner anwesenden Mitglieder.
    4. Bei Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen wird nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung der Ausschluß durch die Streichung aus der Mitgliederliste vorgenommen.
    5. Bei Ausschluss erfolgt keine Erstattung der bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge .

 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 EURO jährlich und wird jeweils im ersten Monat nach Schuljahresbeginn durch bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet.
In besonderen Fällen kann der Vorstand hiervon Ausnahmen zulassen.

2. Der erziehungsberechtigte Ehepartner ist als Mitglied grundsätzlich vom Beitrag befreit.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, im Sinne des § 26 BGB vertreten.


 

§ 11 Zuständigkeit und Amtszeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben :
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung.
b) Durchführung der Mitgliederversammlung ,
c) Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung der Vereinsmittel und Erstellung der Jahresberichte.
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt er im Amt.

    3 .Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft im Verein.

    4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei besonderen Sachlagen dürfen fachkundige Personen als Berater zu den Sitzungen eingeladen werden.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist in den ersten 8 Wochen des Schuljahres vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über die Änderung .der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes bei Ablehnung durch den
Vorstand.
e) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
f) Wahl der Revisoren.

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit kurzer schriftlicher Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3 /4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Der Vorstand hat innerhalb von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
    Die Einladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden.

  3.  Die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/ 3 aller Vereinsmitglieder möglich. Es sollen möglichst in dieser Mitgliederversammlung die erforderlichen Neuwahlen stattfinden.

 

 

§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Satzung sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich

3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 15 Vermögen

1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zum Erreichen des Vereinszwecks verwendet und sind einvernehmlich mit der Schulkonferenz abgestimmt.

2. Die Kasse des Vereins wird mindestens einmal jährlich durch zwei gewählte Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, überprüft.

 

§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Inkrafttreten

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 24.04.2012 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 17 Eintragung in das Vereinsregister

 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mitgliederinformation zum Datenschutz 

Sehr geehrtes Mitglied,

Verein zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Kreuz-Grundschule der Stadt Dortmund e.V.


nach den Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie über Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer von uns erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu informieren.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung

ist der

Verein zur zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Kreuz-Grundschule der Stadt Dortmund e.V. Kreuzstraße 145
44137 Dortmund

vertreten durch den Vorstand (Stand Dezember 2021): Marieke Graeger (Vorsitzende)
Katrin Tönnißen (Stellvertretende Vorsitzende)
Peter Bella (Kassierer)

Christian Meyersen (Schriftführer)

Zweck der Datenergebung und -speicherung:

Mie dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein werden zum Zweck der Mitgliederverwaltung folgende Daten erhoben:

Name des Mitglieds Geburtsdatum
Adresse
Telefonnummer E-Mail-Adresse Bankverbindung
Datum des Vereinsbeitritts

Diese Informationen werden im EDV-System der Mitgliederverwaltung gespeichert. Es wird dafür Sorge getragen, dass diese Daten vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Nach Art. 6 (1)b EU-DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – in diesem Fall die Vereinsmitgliedschaft – erforderlich sind.

Die Erhebung und Speicherung weiterer personenbezogener Daten unterliegt der Einwilligung des Mitglieds. Gemäß Art. 7 EU-DSGVO haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung zur Speicherung Ihrer Daten jederzeit zu widerrufen. In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Weitergabe der Daten an Dritte

Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt – soweit erforderlich – lediglich an die Sparkasse Dortmund zum Zwecke des Lastschrifteneinzugs der Mitgliedsbeiträge.

 

Dauer der Datenspeicherung

Die personenbezogenen Daten werden beim Austritt aus dem Verein aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab dem Austrittsdatum aufbewahrt.

Besondere Rechte des Betroffenen

Hinsichtlich Ihrer von uns gespeicherten Daten haben Sie darüber hinaus folgende Rechte:

  • -  das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten Daten gemäß Art. 15 EU-DSGVO

  • -  das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gemäß Art. 16 EU-DSGVO

  • -  das Recht auf Löschung Ihrer Daten gemäß den Voraussetzungen von Art. 17 EU-DSGVO

  • -  das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 EU-DSGVO

  • -  das Recht auf Widerspruch zur Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Art. 21 EU-DSGVO

  • -  das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 EU-DSGVO

  • -  das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über mutmaßliche Verstöße bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.

    Der Vorstand des Fördervereins der Kreuz-Grundschule Dortmund, den 02.10.2022

 

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